§ 831: "In Ausübung der Verrichtung"

Hallo liebe Leser,
ich schreibe zur Zeit an meiner Hausarbeit und bin dabei über den § 831 BGB gestolpert. Dabei haben sich mir ein paar Fragen ergeben:

1. Bis wann kann man den Prüfungspunkt "bei der Verrichtung" noch gelten lassen?

In meinem Fall ist die Verrichtung nie geschehen, deshalb bin ich ein wenig irritiert, wie ich dieses Problem einstufen soll. (Hier: Unterlassen einen Bereich zu kontrollieren, wodurch sich jemand (einen Tag später) verletzt hat)
Es heißt in zahlreichen Beiträgen, die ich gelesen habe "[...] ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der ihm aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung [...]". Grundlegend wäre dieser ja gegeben, da sich durch die Nicht-Kontrolle die Verletzung zu gezogen hat. Jedoch ist aber der Zeitpunkt der Verrichtung bereits vorüber, könnte man hier eventuell argumentieren?

Ich hab versucht die Frage möglichst präzise und verständlich zu gestalten und hoffe auf ein paar Anregungen und hilfreiche Antworten!

Vielen Dank im Voraus! Smile


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Spannende Frage. Ist § 831 BGB überhaupt als Unterlassungsdelikt denkbar? Grundsätzlich ist ja der Fall gemeint, dass der Verrichtungsgehilfe einen Gegenstand beschädigt während dieser seiner gewöhnlichen Tätigkeit nachgeht und dann der Geschäftsherr dafür haftbar (soweit keine der Ausnahmen greift). Ich hatte den Passus "bei Ausübung der Verrichtung" immer als aktives Tun angesehen und noch nie einen Fall gehabt, bei dem an ein Unterlassen angeknüpft wurde. "Bei Ausübung der Verrichtung " klingt schon nach dem Wortlaut sehr nach etwas aktivem, etwas tatsächlich Ausgeführtem. Sagt die Kommentierung da etwas zu?

Hey Johanna89!

Danke erstmal für deine Antwort. Genau das war, was mich ein wenig irritiert hat. Ich sitze auch seit gestern an dieser Stelle und komme einfach nicht weiter..

Leider bietet der Sachverhalt keinerlei Informationen diesbezüglich. Deine Antwort hat mir allerdings einen Denkanstoß gegeben. Ich denke ich werde nun so verfahren, dass ich den § 831 entweder komplett raus nehme (je nach Platzmangel), oder diesen kurz abhandle und verneine.

Danke, dass du dir Zeit genommen hast!

Liebe Grüße
Vannchen

Also im Palandt steht dazu bei § 831 Rn. 8: " Der Verrichtungsgehilfe muss den obj. Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823 - 826) erfüllt haben und zwar rechtswidrig. Auf sein Verschulden kommt es grds nicht an."

Davon wäre grds.. auch ein Unterlassen erfasst, da § 823 neben einer Verletzungshandlung auch ein Unterlassen umfasst.

Weiter steht in § 831 Rn. 9: "die Nichterfüllung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten zB durch Angestellte, kann genügen". Im Weiteren wird dann noch erklärt, dass das wohl nicht gilt, wenn es nicht zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers fiel sich darum zu kümmern.

Also grds würde ich sagen, dass § 831 auch Unterlassen erfassen kann. Wichtig ist meines Erachtens, der innere Zusammenhang, der beim Prüfungspunkt "in Ausführung der Verrichtung" vor allem zu prüfen ist.

An dieser Stelle würde ich aber empfehlen noch einmal selbst den Palandt oder auch noch zusätzliche Kommentare zu konsultieren