wörtliches Angebot [§ 295]
Das wörtliche Angebot ist eine geschäftsähnliche Handlung, die gegenüber dem Gläubiger schriftlich oder mündlich abzugeben ist.
Quelle: BeckOK-BGB/Lorenz, 68. Edition, Stand 01.11.2023, § 295 Rn. 6; MüKo-BGB/Ernst, 6. Auflage München 2012, § 295 Rn. 2.
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