Voraussehbarkeit des Erfolges

Objektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung liegt vor, wenn der eingetretene, tatbestandsmäßige Erfolg nach allgemeiner Lebenserfahrung, als nicht ungewöhnliche Folge erwartet werden konnte.

Quelle: Vgl. RGSt 65, 135 (136); Lackner/Kühl/ Heger, 30. Auflage München 2023, § 15 Rn. 46.

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