Vertragsanbahnung iSd § 311 II Nr. 2

Eine Vertragsanbahnung setzt voraus, dass sich eine Person zumindest als potentieller Kunde in den Einflussbereich des zukünftigen Vertragspartners begeben hat, mit dem Ziel einen Vertrag abzuschließen oder zumindest einen geschäftlichen Kontakt anzubahnen. Dadurch setzt er nämlich seine Rechtsgüter, Rechte und Interessen der Einwirkungsmöglichkeit des Unternehmers in erhöhtem Maße aus.

Quelle: Vgl. BGHZ 66, 51 (54); Brox/Walker, Allgemeines Schuldrecht, 47. Auflage München 2023, § 5 Rn. 6.

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