Vermischung, Vermengung [§ 947]
Eine Vermischung bzw. Vermengung BGB liegt vor, wenn bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt (bei Gasen oder Flüssigkeiten) oder vermengt (feste Körper) werden.
Quelle: Schulze-BGB/Schulte-Nölke, 11. Auflage Baden-Baden 2021, § 948 Rn.1.
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