Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
Unzumutbar ist eine Handlung dann, wenn der Garant eigene, von der Rechtsordnung gebilligte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde.
Quelle: BeckOK StGB v. H.-H./Heuchemer, 58. Edition, Stand 01.08.2023, § 13 Rn. 115.
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