Sonstiger Weise der Fortbewegungsfreiheit beraubt

Erfasst wird jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird seinen Aufenthaltsort zu verlassen.

Quelle: BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75 Rn. 11; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 4. Auflage München 2021, § 239 Rn. 26.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!