Sonstiger Weise der Fortbewegungsfreiheit beraubt
Erfasst wird jedes Tun oder Unterlassen, durch das ein anderer Mensch unter vollständiger Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit daran gehindert wird seinen Aufenthaltsort zu verlassen.
Quelle: BGH, 15.05.1975 - 4 StR 147/75 Rn. 11; MüKo-StGB/Wieck-Noodt, 4. Auflage München 2021, § 239 Rn. 26.
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