Reformatio in peius

Reformatio in peius meint die nach h.M. zulässige Befugnis der Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid auch zum Nachteil des Betroffenen verändern zu können.

Quelle: Vgl. BVerwG NvwZ 1987, 215 (216); BeckOK-VwGO/Hüttenbrink, 67. Edition Stand 01.04.2023, § 68 Rn. 11.

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