Quälen
Quälen bezeichnet das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender erheblicher Schmerzen oder Leiden. Die Leiden müssen sich mit dem Täterhandeln unmittelbar einstellen.
Quelle: Vgl. BGH NStZ 2004, 94 (94); NK-StGB/Paeffgen/Böse/Eidam, 6. Aufl. 2023, § 225 Rn. 13.
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