Junktimklausel

Die sog. Junktimklausel besagt gem. Art. 14 III 2 GG, dass das enteignende Gesetz zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muss.

Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, GG, München 102. EL August 2023, Art. 14 Rn. 670.

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