Irrtum

Allgemein ist unter einem Irrtum die mangelnde Kenntnis einer bestimmten Tatsachen zu verstehen.

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Kindhäuser/Hoven, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 263 Rn. 169

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