Individuelle Handlungsmöglichkeit

Die Handlung muss nicht nur gefordert gewesen, sondern dem Täter auch physisch-real (d.h. tatsächlich) und individuell möglich gewesen sein. So kann eine Handlungsfähigkeit z.B. dann entfallen, wenn der Täter die Handlung aus persönlichen oder auch räumlichen Gründen nicht vornehmen kann.

Quelle: Rengier, Strafrecht AT, § 49, Rn. 9.

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