Frist - Entbehrlichkeit
Drei Tatbestände, welche die Entbehrlichkeit der Fristsetzung begründen, finden sich in dem § 323 II BGB.
Hierzu gehören die ernsthafte und endgültige Verweigerung Erfüllungsverweigerung (§ 323 II Nr.1), das relative Fixgeschäft (§ 323 II Nr.2) und das Vorliegen besonderer Umstände (§ 323 II Nr.3).
Quelle: Medicus/Lorenz, SchuldR AT, 22. Auflage München 2021, § 37 Rn. 11 ff..
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