Fremdes Vermögen
Unter dem Vermögen ist die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten zu verstehen. Dabei ist es fremd, wenn es nach materiellem Recht einem anderen als dem Täter zuzuordnen ist.
Quelle: Hoyer/NK-StGB, § 266 Rn. 1; Wittig/H/H-StGB, § 266 Rn. 10.
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