Freiheitsbeschränkung

Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seine Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist.

Quelle: BVerfG NJW 2002, 3161 (3161).

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