Freies Mandat
Das freie Mandat umschreibt die Rechte der Abgeordneten, welche nach Art. 38 I S. 2 GG als Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind.
Die Freiheit des Abgeordneten gegenüber Weisungen und Aufträgen gilt in jeder Beziehung; sie richtet sich gegen Forderungen der Wähler, der Bürger des Wahlkreises, der eigenen Partei, gesellschaftlicher Gruppen und natürlich auch gegen staatliche Weisungen und Ansinnen. Lediglich die Verfassung ist auch für die Abgeordneten ein verbindlicher Maßstab.
Quelle: Art. 38 I GG; Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 11 Rn. 40.
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