Fraktionen
Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen, § 10 I GOBT.
Die von den Abgeordneten einer Partei gebildeten Fraktionen nehmen in dem Prozess der politischen Willensbildung Koordinierungsaufgaben wahr, die angesichts der Vielzahl und Vielschichtigkeit der im Parlament zu behandelnden Regelungsbedürfnisse für die parlamentarische Arbeit unabdingbar sind.
Quelle: § 56 I AbgG; § 10 I GOBT; Vgl. BVerfG NJW 2000, 3771 (3773).
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













