Fortsetzungsfeststellunginteresse

Für das Fortsetzungsfeststellungsinteresse iSd § 113 I S.4 VwGO genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die gerichtliche Feststellung dazu geeignet erscheint, die Rechtsposition des Antragstellers in den genannten Bereichen zu verbessern.

Quelle: Vgl. BVerwG NVwZ 2007, 227 (228); Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 102 Rn. 6.

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