Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis schützt die Vertraulichkeit der unkörperlichen Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs.

Quelle: BVerfGE 67, 157 (172); Dürig/Herzog/Scholz/Durner, GG, 102 EL München August 2023, Art. 10 Rn. 106.

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