Einsperren
Einsperren ist das Verhindern des Verlassens eines Raumes durch äußere Vorrichtungen oder sonstige Vorkehrungen.
Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Sonnen, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 239 Rn. 16; Kindhäuser/Schramm, StrafR BT I, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 15 Rn. 10
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