Ehre - dualistisch (normativ-faktisch)
Ehre sei zum einen der personale, dem Menschen als Träger geistiger und sittlicher Werte zukommende Geltungswert, zum anderen der soziale äußere Geltungswert einer Person, also ihr tatsächlicher guter Ruf in der menschlichen Gesellschaft
Quelle: BGH Urteil v. 29.05.1951, NJW 1951, 929; Kindhäuser/Schramm, StrafR BT I, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 22 Rn. 3; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 28 Rn.2
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