Befristung, § 163 BGB

Unter Befristung versteht man ein Rechtsgeschäft, für dessen Wirksamkeit ein Anfangs- bzw. Endtermin bestimmt worden ist. Die Wirkung hängt somit von einem zukünftigen gewissen Ereignis ab.

Quelle: Köhler BGB AT, 47. Auflage München 2023, § 14 Rn. 23.

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