Bösgläubiger Besitzer

Ein Besitzer ist dann bösgläubig, wenn ihm bei Erwerb des Besitzes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt ist, dass er gegenüber dem Eigentümer keine Besitzberechtigung innehat.
Bösgläubig ist auch derjenige, der nach dem Erwerb des Besitzes von seiner fehlenden Berechtigung zum Besitz positive Kenntnis erlangt.

Quelle: Vgl. BGH NJW 2016, 3235 (3235 Rn. 8); BeckOK-BGB/Fritzsche, 68. Edition, Stand 01.08.2023, § 990 Rn. 6.

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