Annahmeverzug (§ 615 BGB)
Der Annameverzug gem. § 615 BGB liegt vor, wenn bspw. der Unternehmer die ihm durch den Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei muss ein erfüllbares Arbeitsverhältnis zugrunde liegen, aus diesem heraus der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht die Leistung dem Arbeitgeber anbietet.
Quelle: Erfurter Kommentar-Arbeitsrecht/Preis, 14. Auflage München 2014, § 615 Rn. 9f..
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