I. Der Steuerpflichtige

1. Vorbemerkung

Nach §33 I AO ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat.
Es gibt also unterschiedliche Arten von Steuerpflichtigen, die man auf den ersten Blick nach der Nähe zum eigentlichen Steueranspruch aufteilen könnte: Der Steuerschuldner steht am nächsten zum jeweiligen Anspruch, da dieser originär ihn trifft, wohingegen der Haftungsschuldner für eine fremde Steuerschuld haftet, er also weiter von dem jeweiligen Anspruch entfernt steht als der eigentliche Steuerschuldner. Derjenige nun der eine Steuer für die Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, bezahlt zwar bildlich gesprochen die offene Rechnung einer Person beim Finanzamt, gleichwohl befriedigt er damit nicht einen eigenen Anspruch, sondern behält bspw. den Teil des Arbeitsentgeltes ein, der der Steuer vom Arbeitnehmer der Steuer zugeführt werden müsste und führt diesen Teil (die Lohnsteuer) direkt beim Finanzamt ab.

2. Der Steuerschuldner

Gem. §43 1 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist. Steuerschuldner ist danach grundsätzlich derjenige, der die objektiven und subjektiven Merkmale eines Tatbestandes verwirklicht, an den das Einzelsteuergesetz eine Leistungspflicht als Rechtsfolge knüpft oder derjenige, dem eine entsprechende Handlung Dritter steuerlich zugerechnet werden kann (Koch/Scholtz/Hoffmann §43 Rdn. 3; Klein/Ratschow §43 Rdn. 2; Tipke/Lang §7 Rdn. 10; Birk Rdn. 252).