Gemeinnützigkeitsrecht
I. Gemeinnützige Körperschaften
1. Voraussetzungen an die Körperschaft
Die Folgen der Steuerbefreiungen auf Seiten der gemeinnützigen Körperschaft (dazu iE unten) sind dabei an hohe Voraussetzungen gekoppelt: Nur Körperschaften, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind steuerbefreit (vgl. §5 I Nr. 9 KStG). Die konkreten Voraussetzungen ergeben sich aus den §§51-68 AO (Koch/Scholtz §52 Rdn. 3; Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer S.61; Birk Rdn. 356).
Dabei ist zunächst zu Fragen, ob der von der Körperschaft verfolgte Zweck begünstigt, also gemeinnütziger (§52 AO), mildtätiger (§53 AO) oder kirchlicher (§54 AO) Art, ist. Im Anschluss daran ist zu klären, ob dieser Zweck selbstlos (§55 AO), ausschließlich und unmittelbar (§§56f. AO) verfolgt wird, in der Satzung der Körperschaft festgelegt ist und ob die tatsächliche Geschäftsführung der Satzung entspricht (§§60f., 63 AO)
a. begünstigte Zwecke der Förderung
aa. Gemeinnützige Zwecke nach §52 AO
Nach §52 I 1 AO muss die Tätigkeit der Körperschaft darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. §52 II AO enthält einen abschließenden Katalog, von Zwecken, die als Gemeinnützig anzuerkennen sind, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift erfüllt werden (Klein/Gersch §52 Rdn. 1, 15). Hierzu gehören u.a. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Nr. 4), der Kunst und Kultur (Nr. 5), des Tierschutzes (Nr. 14) und die Förderung Sports, zu dem auch Schach gehört, (Nr. 21).
ii. Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet
Gem. §52 I 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine solche Förderung ist gem. §52 I 2 AO dann nicht gegeben, wenn es zu einer tatsächlichen oder faktischen Ausgrenzung von Personen oder Personenkreisen kommt (Dötsch/Franzen/Sädtler/Sell/Zenthöfer S. 62), wenn nämlich der Personenkreis, dem die Förderung zu Gute kommt, fest abgeschlossen ist oder infolge der Abgrenzung dauerhaft klein bleiben wird.
Nach §52 I 3 AO stellt zusätzlich klar, dass allein das Indiz, dass die Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt, nicht zur Annahme einer Förderung der Allgemeinheit führt. Bei der Förderung der Allgemeinheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der also zunächst einmal durch S.2 und S.2 des Abs. 1 negativ abgegrenzt wird (Klein/Gersch §52 Rdn. 2).
Der Begriff der Förderung setzt ein eigens Handeln bzw. Tätigwerden der Körperschaft voraus, das darauf gerichtet ist, auf etwas Positives hinzuwirken, also eine helfende, unterstützende, begünstigende oder die Lage verbessernde Entwicklung herbeizufüren (BFH BeckRS 1978, 22004723 = BStBl II 1979, 482; Pahlke/Koenig §52 Rdn. 10; Klein/Gersch §52 Rdn. 10).
Ausgehend von der inhaltlichen Entsprechung in §17 II StAnpG (1934-1977) ist unter der Förderung der Allgemeinheit eine Tätigkeit zu verstehen, die dem allgemein Besten nutzt (Pahlke/Koenig §52 Rdn. 11). Gleichwohl wird der Begriff der Förderung der Allgemeinheit nicht eindeutig ausgefüllt, was wohl generell an der Unnahbarkeit des Wortes „Allgemeinheit“ liegt – was ist schon allgemein?
Leisner-Egensperger geht davon aus, dass die gemeinnützige Tätigkeit dem Wohl oder den Belangen der Allgemeinheit, also dem öffentlichen Interesse zu dienen habe. Dabei gehe es nicht nur darum, die Begriffe durch eine ethische oder ästhetische Bewertung auszufüllen, sondern vielmehr um das Harmonisieren der unterschiedlichen Verwendungsweisen der Begriffe des Wohls und der Belange der Allgemeinheit sowie des öffentlichen Interesses wie sie sich im BauGB, Sozialrecht, im Grundgesetz und Steuerrecht finden. Danach sollen alle Zwecke gemeinnützig iSd Steuerrechts sein, die einem - wo auch immer gesetzlich definierten – öffentlichen Interesse dienen (cf. H/H/S/Leisner-Egensperger Lfg. 201 §52 Rdn. 25).