§ 242/ § 259 Wahlfeststellung

Hallo erstmal, ich hab ein Problem. Ich weiß nicht wie ich eine Wahlfeststellung mit § 242 und § 259 aufbauen soll. Kann mir jemand vielleicht ein Schema schicken mit dem ich etwas anfangen kann?? Wäre euch echt sehr dankbar!!


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Hi, also ich find selbst kein Aufbauschema.. Ich würde es jedoch innerhalb der Konkurrenzen prüfen - du kommst dann ja prinzipiell zum Schluss § 242 stgb nicht verwirklicht wegen in dubio pro reo, dasselbe bei § 259 stgb. Dann könntest Du innerhalb der Konkurrenzen einleiten - etwas anderes könnte sich jedoch aus den Prinzipien zur Wahlfeststellung ergeben. Darstellung was das ist und wie das hergeleitet wird. Prüfung der Voraussetzungen der echten Wahlfeststellung / der unechten Wahlfeststellung...

Gruß,
Paul

Bei Wessels/Beulke findest Du einen Beispielsfall mit Diebstahl und Hehlerei - also eigentlich genau das, was du suchst...

Fall:
Wessels/Beulke, StGB AT, 39. Auflage, Rn. 800, Fall 18 b)
Besprechung:
Wessels/Beulke, StGB AT, 39. Auflage, Rn. 805 ff.

Gruß, Paul

Okayyy danke. Könntest du mir vielleicht diesen Beispielfall schicken. Bin heute nicht in der Bib und hab das Buch nicht und würde es heute echt gerne noch machen

Kein Problem - ich bin nur leider selbst gerade unterwegs und hab daher keinen Zugriff auf den Wessels/Beulke... Eine komplette Falllösung gibt es da aber auch nicht; da wird das Thema anhand des Falles erklärt... Aber ne Hilfe wär das vermutlich schon!

Die Fallkonstellation im Wessels/Beulke ist folgende: Jemand Unbekanntes zieht dem B dessen Uhr unbemerkt vom Handgelenk und kann - ebenso unbemerkt - entkommen.

Die Frage ist dann, wie A zu verurteilen ist, wenn man bei A die Uhr findet, jedoch nicht klar ist, ob er die Uhr vom Arm des B entfernt hat oder als Hehler von einem Dieb gekauft hat.

Antwort nach Wessels/Beulke:

- Unklar ist, ob A einen Diebstahl oder Hehlerei begangen hat. Nach strenger Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo müsste A aufgrund dieser Unklarheit freigesprochen werden, obwohl klar ist, dass er einen der Tatbestände verwirklicht haben muss, weil man die Uhr bei ihm ja gefunden hat.

- Die Tatbestände der §§ 242 und 259 StGB stehen aber in keinem Stufenverhältnis oder Rangverhältnis zueinander, sondern sind rechtsethisch ungefähr vergleichbar und weisen auch vom Rechtsempfinden her eine vergleichbare sittliche Bewertung auf. Daher wird das Gericht zwischen §§ 242 und 259 StGB eine Wahlfeststellung vornehmen.

=> Ergebnis: A ist wahlweise wegen Diebstahl oder Hehlerei zu verurteilen.

Das hilft mir weiter. Ich versuch das mal auf meinen Fall zu übertragen. Danke

Danke großer!