Verkehrssicherungspflicht ?

Hallo, ich habe eine Frage zur Unterscheidung von mittelbaren Verletzungshandlungen und Unterlassen iSv 823 I BGB.
Wie kann ich die zwei den UNterscheiden? Vielleicht eine dumme Frage, aber ein Sachverhalt verwirrt mich sehr. 

Es geht darum : U weist den B an eine Straße mit dem Bagger aufzureißen. B beschädigt dabei aber eine Gasleitung aufhin das Haus des E explodiert. 
In unserer Lösung von der Uni steht, dass es ein aufgrund der Verkehrssicherungspflichten ein pflichtwidriges Unterlassen des U war, sich nicht die Pläne der Straße zu besorgen. ( Beim Anspruch E gegen U ) 
Ich versteh jetzt nicht wieso es ein Unterlassen ist. Ja schon klar, ich weiß eigentlich wieso.

Aber im Skript steht: Zur Unterscheidung von Unterlassen und mittelbarer Verletzungshandlung 
Bei Verhalten durch den Verletzten: Unterlassen 
Bei Verhalten durch einen Dritten : mittelbare Verletzungshandlung

Ich hoffe ihr versteht mein Problem und es ist doch nicht ganz so dumm wie ich eigentlich doch denke. 
Es geht ja um das Verhalten des B, er ist führt ja die unmittelbare Verletzungshandlung aus. Müsste es dann nicht bei U eine mittelbare Verletzungshandlung sein? 

Bitte hilft mir, danke im Voraus :) 
 



B führt nur mittelbar die Hausexplosion herbei, unmittelbar beschädigt er nur die Gasleitung. Es handelt sich dabei um ein Zurechnungsproblem. Mittelbare Verletzungshandlungen werden jedenfalls dann von § 823 erfasst, wenn sie ihrerseits Folge der Schädigung eines durch § 823 I geschützten Rechtsgutes sind.

U ist hierbei unmittelbarer Verletzer, indem er untätig geblieben ist, obwohl eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (Baupläne besorgen etc.).

Hoffe das hilft dir weiter