Palandt - Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das neue Jahr hat gerade begonnen und auf unserem Schreibtisch landet der brandneue Palandt 2014. Im zuverlässigen Jahresturnus arbeitet der Standardkommentar aus der nahezu unüberschaubaren Stofffülle die wesentlichen Informationen heraus und bietet mit über 5.000 aktuell berücksichtigten höchstrichterlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs treffsichere Antworten für die Praxis.

Eigentlich bedarf es keiner vielen Worte, um den Palandt zu beschreiben, denn kein anderer Kommentar ist in der gerichtlichen Praxis derart verwurzelt wie dieser. Trotzdem haben wir die aktuelle Auflage einer kritischen Prüfung unterzogen.

Nach der Erstauflage im Jahr 1938 erscheint der von Otto Palandt begründete Kommentar seit 1949 in jährlicher Neuauflage und hat sich seitdem zum wichtigsten Standardkommentar im Zivilrecht entwickelt. Entstanden ist das Werk allerdings auf staatliche Weisung durch die NS-Diktatur, um die ideologisch geprägte Auslegung des BGB zu fördern und zugleich den Einfluss anderer Kommentare zu vermindern, deren Verfasser teilweise jüdischer Herkunft waren.

Die Neufassung eines Kommentars wurde u.a. an Dr. Otto Palandt übertragen, der Präsident des Reichsjustizprüfungsamtes und Mitglied der Akademie für Deutsches Recht war; tatsächlich hatte Palandt zur Erstauflage "seines" Kommentars selbst kaum eine Zeile beigesteuert. Nach der 10. Auflage schied er als Bearbeiter aus - übrig blieb allerdings sein Name auf dem Einband, den heute jeder Jurist kennt und mit dem erfolgreichen Kommentar in Verbindung bringt.

Trotz allem ist der Palandt zurecht aus der anwaltlichen und richterlichen Praxis nicht mehr wegzudenken - und das, obwohl gerade in jüngerer Vergangenheit einige ernstzunehmende Wettbewerber das juristische Parkett betreten haben. Jedoch findet sich bisher nur mit dem Palandt eine gemeinsame Arbeits- und Verständigungsgrundlage zwischen den Beteiligten im Zivilprozess, weshalb im Gerichtssaal schon manches Mal die Floskel "quod non est in Palandto, non est in mundo" zu hören ist.

Hier darf allerdings nicht vergessen werden, dass die Kommentierung oftmals nur einen ersten Einstieg in die juristische Problemlösung bietet, sich jedoch keineswegs in dieser erschöpft. In wissenschaftlich umstrittenen Einzelfragen beschränkt sich die Bearbeitung regelmäßig auf die Wiedergabe der Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung, was seiner Eignung als einbändiger Handkommentar geschuldet ist. Es sei daher dringend empfohlen, die angegebene Rechtsprechung selbst zu überprüfen! Leider viel zu oft wird von Rechtsanwälten vor Gericht eine vermeintlich durch den Palandt abgesicherte Rechtsmeinung vertreten, die bei Prüfung der zitierten Rechtsprechung jedoch entweder auf diesen Einzelfall gar nicht anwendbar ist oder die schlicht nicht bis zum Ende gelesen oder durchdacht wurde.

Freilich sind derartige Nachlässigkeiten nicht dem Palandt anzulasten; es sollte jedoch stets im Bewusstsein des Anwenders verankert sein, dass ein Handkommentar die gängige Rechtsprechung nur systematisiert und nicht etwa ersetzt.

Der Palandt erschöpft sich jedoch keineswegs im Bürgerlichen Gesetzbuch, vielmehr ist er inhaltlich weitaus breiter aufgestellt. Auch zu den thematisch angrenzenden Nebengesetzen, u.a. dem AGG, WEG, UKlaG sowie dem LPartG und GewSchG ist der Kommentar überaus aussagekräftig.

Auch in der juristischen Ausbildung ist der Palandt fest verankert. Schon während der ersten Hausarbeiten werden die meisten Studierenden einen Blick in den durch viele Abkürzungen oft unverständlichen Kommentar werfen. Mit zunehmender Benutzungsfrequenz, spätestens während der Zivilstation, setzen sich die Verkürzungen derart im Gehirn fest, dass diese den Lesefluss kaum noch beeinträchtigen. Da der BGB-Kommentar in allen Bundesländern für das Assessorexamen verpflichtend ist, sollte möglichst frühzeitig und regelmäßig mit diesem gearbeitet werden, um eine gewisse Routine zu entwickeln. Wer sich einen Palandt erst kurz vor dem Termin zulegt, wird in der Prüfungssituation wahrscheinlich einige Schwierigkeiten haben, sich in der Kürze der Zeit darin zurechtzufinden.

Die Neuauflage 2014 berücksichtigt ca. 5.000 neue Entscheidungen der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs sowie neue Gesetzgebung z.B. zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr (»Button-Lösung«), die kommende Ergänzung des Verjährungsrechts durch das KapMuGRefG, die kommende Neuregelung zum Sorge- und Umgangsrecht nicht verheirateter Väter und zur Beschneidung des männlichen Kindes (§ 1631 d BGB), aus dem Internationalen Privatrecht (IPR): Rom-III-VO mit AusführungsG und ErbrechtsVO.

Fazit: Der Palandt bleibt auch im Jahr 2014 als Standardkommentar die unersetzbare "graue Eminenz". Seine Aktualität, die alle wesentlichen Entwicklungen im Zivilrecht berücksichtigt, sowie die hohe Anerkennung und Verbreitung bilden den maßgeblichen Vorteil gegenüber den vorstrebenden Wettbewerbern.

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