Wie teuer kann eine Scheidung werden
von iurastudent · am Fr, 22/05/2015 - 11:59 · Hausarbeit, Klausur und Co
Sachverhalt:
A und B heirateten 1996 und kauten dann ein Grundstück auf Kredit. Um den Kredit abzahlen zu können, half der Vater der A mit wiederkehrenden Geldzahlungen aus, die die Zinsen abdecken sollten (insgesamt: 64000 Euro). 2011 dann die Scheidung. Der Vater will von B (Ex-Schwiegersohn) 32000 Euro zurück, da „die Geschäftsgrundlage entfallen“ sei.
Problem: Seit einiger Zeit qualifiziert der BGH Zuwendungen an Schwiegerkinder als Schenkungen, § 516 BGB, deren Geschäftsgrundlage das Fortbestehen der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind bildet. Kommt es – wie vorliegend – zur Ehescheidung, so stellt sich die Frage nach Rückforderungsansprüchen und ggf. deren Umfang.
Der BGH stellt klar: Eine Störung der Geschäftsgrundlage führt nur dann zu einer Vertragsanpassung, wenn einer Vertragspartei – vorliegend dem Vater der B – das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, § 313 I BGB. „Das Festhalten muss also zu einem gänzlich untragbaren Ergebnis führen, was im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu ermitteln ist.“ Hier lag jedoch keine Vermögensmehrung bei A und B vor. Die zugewendeten Beträge dienten zur Begleichung von regelmäßigen (Darlehens-)Kosten (Zinsen), die vergleichbar mit einer gezahlten Wohnungsmiete das Vermögen nicht bleibend erhöht haben. Daher keine Störung der Geschäftsgrundlage; eine „zutreffenden Entscheidung“, wie Prof. Martin Löhnig (Regensburg) in JA 2015, 470 findet.
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