Lebensnahe Betrugsklausur Uni Köln letztes Sommersemester
von iurastudent · am Do, 21/05/2015 - 19:01 · Hausarbeit, Klausur und Co
Sachverhalt:
T ruft bei wildfremden Leuten an und bietet diesen an, sie in ein „elektronisches Gewinnspielsystem“ einzutragen. Das koste 50 Euro. Mehr sagt T nicht. In Wirklichkeit besteht keine Gewinnchance. Zunächst gibt der gutgläubige A eine Einzugsermächtigung, widerruft diese aber vor dem ersten Einzug.
Obersatz: T könnte sich wegen Betruges nach § 263 I, III 2 Nr. 1 StGB zum Nachteil des A strafbar gemacht haben, indem er A für 50 Euro zu einem Gewinnspiel ohne Gewinnchance überredete und sich von A eine Einzugsermächtigung geben ließ.
Täuschung (+), zwar hat T nicht ausdrücklich eine bestimmte Gewinnchance genannt. Allerdings ist mit der objektiven Verkehrsauffassung das Wort Gewinnspiel dahingehend zu verstehen, dass es zumindest irgendeine Chance gibt, tatsächlich zu gewinnen. dadurch Irrtum (+).Vermögensverfügung? Ja, aber „unmittelbar“? Durch die Erteilung der Einzugsermächtigung konnte T ohne weitere deliktische Zwischenakte das Konto mit 50 Euro belasten.
Die Erteilung der Einzugsermächtigung wirkte daher für A auch unmittelbar vermögensmindernd (+). Problem: Vermögensgefährdung? A konnte ja widerrufen nach §§ 312, 355 BGB. Allerdings: der strafrechtliche Schaden nicht allein nach zivilrechtlichen Normen bestimmt werden (+).
Vorsatz/RW/Schuld (+),
Regelbeispiel „gewerblich“ ist auch verwirklicht, § 263 III 2 Nr. 1. Bearbeiter, die nicht auf die Figur der schädigenden konkreten Vermögensgefährdung abstellen bzw. den Schaden wegen des Widerrufs ablehnen, müssen einen Versuch prüfen. Von Ass. jur. Linda-Sue Blazko in JA 2015, 431.
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