Exkurs: Rettungsdienstrecht - Teil 3: Dürfen Retter streiken?

von Dominik ·

 

Es mag zunächst etwas befremdlich wirken diese Frage überhaupt aufzuwerfen. Denn wer den Notruf wählt, erwartet prompt adäquate Hilfe, da passt ein Streikrecht prinzipiell nicht ins Bild.

I. Grundsätzliches zum Streikrecht

Das Streikrecht stellt überwiegend Richterrecht dar. In Deutschland haben wir kein Streikgesetz oder sonstige Kodifizierungen. Nur vereinzelt finden sich Normen, die auf ein solches Recht schließen lassen (§§ 160 SGB II, 25 KSchG, 74 II 1 BetrVG, 2 I Nr. 2 ArbGG).

Primär ergibt sich das Streikrecht als Ausfluss der Tarifautonomie aus Art. 9 III GG.

Das Streikrecht ist seit jeher als Mittel des Arbeitskampfes anerkannt. Auf irgendeine Weise müssen die Arbeitnehmer ihren Interessen Ausdruck verleihen können, ansonsten würden diese ständig dem Diktat der Arbeitgeber unterstehen.

Grundsätzlich wird nach den Kategorien „rechtmäßiger Streik“ und „unrechtmäßiger Streik“ unterschieden. Bei einem rechtmäßigen Streik werden die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert, d.h. der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung nicht erbringen und der Arbeitgeber braucht keinen Lohn zu zahlen. Dies ist bei einem unrechtmäßigen Streik nicht der Fall, dort bleiben die jeweiligen Leistungspflichten erhalten.

II. Voraussetzungen eines Streikrechts

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit von einem rechtmäßigen Streik gesprochen werden kann. Diese Voraussetzungen gelten dabei immer und unabhängig von jeweiligen Berufsgruppen (einzelne Ausnahmen finden sich nur bei den Beamten): Das heißt für unsere Ausgangsfrage, dass auch den Rettungsdienstmitarbeitern unter den nun folgenden Voraussetzungen ein Streikrecht zusteht!

1. Führung durch tariffähige Parteien

Zunächst muss der Streik von tariffähigen Parteien geführt werden, das sind auf der Arbeitnehmerseite die Gewerkschaften und auf Arbeitgeberseite der Arbeitgeber selbst, Arbeitgebervereinigungen und Spitzenverbände (§ 2 I TVG).

2. Tariflich regelbares Ziel

Darüber hinaus muss ein tariflich regelbares Ziel mit dem Streik verfolgt werden. Dies umfasst zwei Voraussetzungen: Zum einen muss es Kampfziel sein einen Tarifvertrag abzuschließen, zum anderen muss ein zulässiger Inhalt des Tarifvertrags erstrebt werden. Beispielsweise könnte kein Streik gegen eine konkurrierende Hilfsorganisation oder einen Notarzt, den man für nicht geeignet hält, initiiert werden.

3. Beachtung der Friedenspflicht

Weiterhin muss die sog. Friedenspflicht beachtet werden. Eine kampfweise Durchsetzung derjenigen Tarifforderungen ist ausgeschlossen, die mit der tariflich geregelten Materie in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen.

4. Beachtung des Paritätsgrundsatzes (= Waffengleichheit)

Das Gebot der Kampfparität soll ein hinreichendes Kräftegleichgewicht zwischen den Tarifparteien sicherstellen: Würde eine Partei das Kampfgeschehen beherrschen, wäre ein angemessener Interessenausgleich nicht möglich.

Für den Streik spielt die Kampfparität keine Rolle, da das BAG pauschal von einer strukturellen Unterlegenheit der Arbeitnehmerseite ausgeht und ihr unter Paritätsgesichtspunkten kein Kampfmittel verwehrt.

5. Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Wichtigste Schranke des Streikrechts ist der sog. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Arbeitskämpfe dürfen nur insoweit eingeleitet und durchgeführt werden, als sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele und des nachfolgenden Arbeitsfriedens geeignet und sachlich erforderlich sind. Jede Arbeitskampfmaßnahme darf ferner nur nach Ausschöpfung aller Verständigungsmöglichkeiten ergriffen werden; der Arbeitskampf muss also das letzte mögliche Mittel (ultima ratio) sein.

Arbeitskämpfe dürfen zuletzt nicht gegen das Gemeinwohl verstoßen. Der Arbeitskampf soll den Arbeitgeber in seinen Folgen treffen und nicht den Großteil der Bevölkerung. Zwar wird es immer – wenn auch nur minimal spürbare – Folgen für die Bevölkerung geben, diese sind aber so gering wie möglich zu halten.

Die Kontrahenten haben für eine faire Kampfführung zu sorgen. Der Arbeitskampf darf nicht auf die Vernichtung des anderen zielen. Während eines Arbeitskampfes müssen Notdienstund Erhaltungsarbeiten geleistet werden, um dauerhafte Schänden an den Betriebseinrichtungen abzuwenden.

Sonderproblem: Bislang noch nicht abschließend zu klären hatte das BAG, ob der Arbeitgeber den Notdienst und die hierzu verpflichteten Arbeitnehmer einseitig anordnen kann oder ob er der Zustimmung der Gewerkschaft bedarf. Die überwiegende Ansicht in der Rechtsprechung und Literatur hält eine sog. „Notdienstvereinbarung“ zwischen der Gewerkschaft und dem Arbeitgeber für notwendig, in der die Zahl der Mitarbeiter, deren Namen und die zu leistenden Dienste aufgeführt werden. Diese Mitarbeiter erhalten auch während des Arbeitskampfes ihr Entgelt. Dabei können auch durchaus Ehrenamtliche und leitende Angestellte in die Regelung einbezogen werden.

Die Einrichtung des Notdienstes bedeutet für den Rettungsdienst, dass qualifizierte Hilfe rund um die Uhr gewährleistet bleiben muss. Hier ist daher nur eine eingeschränkte Arbeitsniederlegung möglich. Im Krankentransport ist eine Arbeitsniederlegung eher möglich, denn die Versorgung des Patienten ist gesichert und die Transport könnte notfalls auch noch später durchgeführt werden.

III. Fazit

Auch Mitarbeiter des Rettungsdienstes dürfen die Arbeit niederlegen, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Nächste Woche: "Die verhängnisvolle Dusche vor der Arbeit"

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Kommentare

Gast
Di, 16/08/2016 - 14:47

Gut geschrieben und verständlich

Und Deine Meinung zu »Exkurs: Rettungsdienstrecht - Teil 3: Dürfen Retter streiken?«

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