Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten, Prof. Dr. Koch, NJW 2014, 3696 ff.

von AlexDeja · Aktuelles und Gemischtes

Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten, Prof. Dr. Koch, NJW 2014, 3696 ff.

Der Aufsatz befasst sich mit einer BGH-Entscheidung, die am 4.7.2014 ergangen ist (BGH, NJW 2014, 3727). Diese ist auch für das Examen von Relevanz. Der BGH hat erstmals auf die Notwendigkeit einer vergleichenden Betrachtung hingewiesen, nämlich mit den Kosten, die andere ortsansässige Unternehmen das Abschleppen fremder Fahrzeuge von privaten Grundstücken verlangen. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten hängt damit zusammen, ob diese mit dem konkreten Falschparken in einem adäquaten Zusammenhang stehen. Dies sind unzweifelhaft der Transport des Fahrzeuges, das Prüfen des Fahrzeuges auch auf die StVO Zulassung, die visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung sowie auch die Sichtung des Fahrzeuginnenraums von außen. Nicht verlangt werden können dagegen so genannte Müheverwaltungsangelegenheiten, zum Beispiel für die Bearbeitung und außergerichtliche Abwicklung der Schadensersatzansprüche, da diese nicht unmittelbar zur Beseitigung der Störung erforderlich sind. Ebenso Beweissicherungsmaßnahmen sowie Kosten für die Bewachung des Grundstückes, da letztere unabhängig vom konkreten Parkverstoß entstehen. Es besteht daher kein konkreter Bezug zu dem konkreten Schadensfall.

Zudem werden nur die angemessenen Kosten ersetzt. Dies setzt voraus dass der Betrag für den Abschleppvorgang ortsüblich ist. Zu erwarten ist zumindest, dass der Auftraggeber Vergleichsangebote von anderen Unternehmen einholt. Der günstigste Preis allein ist nicht maßgeblich.

Kontext der Entscheidung

Das unberechtigte Parken auf ein Parkplatz stellt verbotene Eigenmacht (§ 858 I BGB) dar. Es ist eine Besitzstörung in Bezug auf das gesamte Grundstück und zugleich eine Besitzentziehung der konkreten Fläche des Parkplatzes. Die Einschränkung nach § 859 III BGB („sofort“), wird sehr weit ausgelegt, da es dem Grundstücksbesitzer nicht zumutbar ist, sich alle 30 Minuten über die parkenden Autos auf sein Parkplatz zu informieren. Auch Inkassokosten können grds. nicht als ersatzfähiger Schaden geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Anspruchsgegner die Bezahlung der Kosten verweigert und daher ein Anwalt oder ein Inkassobüro eingeschaltet werden muss (AGL in dem Fall: § 823 II IVm § 858 Abs. 1 BGB u.a.).

Eigene Anmerkung

Das Merkmal der Ortsüblichkeit kommt erst zum Tragen, wenn festgestellt ist, dass die Kosten ersatzfähig sind. Wichtig ist, dass die Kosten vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden, mithin in einem engen Zusammenhang zur Beseitigung der Besitzstörung stehen. Daher sind Kosten, welche zur Erkenntnis der Besitzstörung führen, nicht ersatzfähig. Ebenso Kosten, die lediglich der Rechtsverfolgung dienen, sofern diese nicht durch den Schuldner „provoziert wurden“.

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