Eine Adipositas als Behinderung - EuGH Urteil vom 18.12.2014 - C-354/13
von AlexDeja · am So, 08/02/2015 - 20:59 · Aktuelles und Gemischtes
Kontext:
Adipositas ist definiert als eine über das Normalmaß hinausgehende Vermehrung des Körperfetts. Die Adipositas wird in drei Graden gemessen, die sich am Body Mass Index (BMI) ausrichten. Der EuGH hatte sich in einem Vorabentscheidungsverfahren mit der Frage beschäftigt, ob und unter welchen Voraussetzungen, eine Adipositas eine Behinderung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) darstellen kann. Unzweifelhaft ist einer gradigen Adipositat ein Krankheitswert zuzuschreiben. In diesem Sinne wurde der Adipositas, ausgehend von ihrer Entstehungsweise die ICD-10 Werte E 66.0, 66.1, 66.2, 66.8, 66.9 zugeordnet.
Sachverhalt der Entscheidung:
Der Entscheidung lag folgender, verkürzter Sachverhalt zur Grunde. Herr K arbeitete seit über 15 Jahren für eine dänische Kommune, bis ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt wurde. Während der gesamten Zeit war Herr k adipös und versuchte mehrmals, jedoch erfolglos, sein Gewicht zu reduzieren. Gerade in der nahen Zeit vor der Kündigung bekam Herr K mehrmals Besuch von seinem Vorgesetzten, der sich über einen Gewichtsverlust bei Herrn K erkundigt hatte. Bei diesen Treffen wurde festgestellt, dass Herr K nicht abgenommen hatte. Die Gewerkschaft des Herrn K erhob für diesen Klage gegen die Kündigung und machte u.a. geltend, dass dieser Opfer einer Diskriminierung wegen seiner Adiposität geworden sei. Das zuständiuge Gericht legte dem EuGH daraufhin vor.
Die Entscheidung des EuGH:
Der EuGH stellt zunächst fest, dass es kein in den Verträgen niedergelegtes (ausdrückliches) allgemeines Diskriminierungsverbot wegen Adipositas gäbe. Sodann beschäftigt sich der EuGH mit der Frage, ob Adipositas eine Behindeurng im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG sein könne. Der EuGH stellt fest, dass die RL auch auf die Entlassung eines Arbeitnehmers aus dem öffentlichen Dienstverhältnis anwendbar sei. Die Behindeurung im Sinne der Richtlinie, sei so zu verstehen, dass der Begriff eine Einschränkung erfasse, die unter anderen auf physische, geistige und psychische Beeinträchtigungen von gewisser Dauer zurückzuführen sei, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren den Betreffenden an der wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern hindern könne. Eine Adipositas als solche sei grundsätzlich keine Behinderung in dem Sinne, da sie nicht zwangsläufig derartige Einschränkungen zur Folge habe. Wenn die Krankheit jedoch besondere Ausmaße annähme, könne diese unter den Begriff der Behinderung fallen. Der EuGH führt insoweit als Argumente die eingeschränkte Mobilität oder Begleiterkrankungen an.
Anmerkung:
Der EuGH sagt nichts anderes, als das er sich weigert, dass Krankheitsbild der Adipositas als Behinderung aufzufassen. Das zu Recht, weil bei der Betrachtung einer individuellen Beeinträchtigung nicht der Name der Krankheit, sondern deren Auswirkungen auf die Fähigkeit, einen Beruf auszuüben maßgeblich sind. Das heißt in anderen Worten: Eine Behinderung iSd Richtlinie liegt sodann vor, wenn diese unter die Definition des EuGH passt. Es bedarf also einer gesundheitlich relevanten individuellen Beeinträchtigung von Dauer sowie eines daraus resultierenden zumindets teilweisen Unvermögens zur Arbeitsleistung. Die Definition legt zwar nahe, dass der allgemeine Arbeitsmarkt als Maßstab gilt, was jedoch auf Grund des systematischen Anknüpfens der Richtlinie an die "Beschäftigung" verfehlt sein dürfte. Maßgeblich wird daher der konkrete ausgeübte oder auszuübende Beruf sein.
Als Indiz kann der Grad der Adiposität herangezogen werden, der jedoch eine weitere konkrete Darlegung der beruflichen Auswirkungen nicht entbehrlich macht, sondern allenfalls das vorliegen des "medizinischen Teils" der Definition begründet. Gegen Herrn K spricht in dem konkreten Fall die lange Dienstzeit von 15 Jahren, die vermittelt, dass Herr K durchaus in der Lage war, seinen Beruf angemessen auszuführen.
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