Die Facebook-Seite des Arbeitgebers - Mitbestimmungspflichtig?
von AlexDeja · am So, 18/01/2015 - 10:12 · Aktuelles und Gemischtes
LAG Düsseldorf, 12.01.2015, 9 Ta BV 51/14
Zum Sachverhalt
Die Arbeitgeberin nahm in mehreren Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzernbetriebsrats eine Facebook-Seite für den gesamten Konzern. Die Nutzer (Fans) erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese auch bei den Spendenterminen in Flugblättern hin. Auf der Facebook-Seite wurden im weiteren Verlauf mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht. Der Konzernbetriebsrat meint aus diesem Grund, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen.
Die Entscheidung
Das LAG Düsseldorf verneinte ein konkretes Mitbestimmungsrecht des (Konzern-) Betriebsrates. Dieses folge insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche sei keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt sei, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setze voraus, dass sie jedenfalls teilweise aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall.
Anmerkung
Das Gericht folgt der Argumentation der Arbeitgeberin und sieht die Beschwerde via Facebook nicht als „Überwachungsinstrument“, sondern vielmehr als ein Akt der Konzernpräsentation. Die Beschwerden sind somit öffentlich zugängliche Beschwerdebriefe. Folgerichtig ist damit der Schluss des LAG. Allerdings wirft die Facebook-Seite mehrere Folgeprobleme auf. Muss der Arbeitgeber einer namentlichen Nennung seiner Mitarbeiter entgegen wirken? Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind zu beachten? Dies bedarf von Seiten der juristischen Literatur und der Rechtssprechung weitere Ausgestaltung.
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