Sachbeschädigung

II. Dolus alternativus

Der dolus alternativus umschreibt dagegen Sachverhalte, in denen es der Täter bei Tatbegehung für sicher hält oder ernstlich damit rechnet, einen von zwei sich prinzipiell ausschließenden Tatbeständen zu erfüllen. Dabei muss er sich zumindest mit beiden Alternativen abfinden. Der Täter rechnet also mit einer Rechtsgutsverletzung eines von mehreren Opfern, wobei er nicht weiß, bei welchem sie tatsächlich eintreten wird. Kurzum rechnet der Täter damit, entweder den einen oder den anderen Tatbestand zu verwirklichen.1

F. Bedeutungskenntnis

Wie bereits erwähnt, muss der Täter gemäß § 16 Abs. 1 StGB alle Umstände die zum gesetzlichen Tatbestand gehören kennen, um den Vorsatz bejahen zu können. Dies setzt bei genauerer Betrachtung zumeist zweierlei voraus. Zum einen muss der Täter das Tatobjekt sinnlich wahrnehmen - sogenannte Tatsachenkenntnis. Zum anderen muss er über die sogenannte Bedeutungskenntnis verfügen.1

Beschädigen

Definition: 

Ein Beschädigen liegt in jeder körperlichen Einwirkung auf eine Sache, durch die ihre Substanz nicht unerheblich verletzt wird (= Substanzverletzung) oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht