Gutachten, 1. Semester

Hallo, ich bin im ersten Semester und muss eine Probeklausur lösen. Kurz gefasst geht es in dem Sachverhalt um: zwei Minderjährige (12 Jahre alt) V und K. V kriegt die Einwilligung seiner Eltern, dass er mit dem Handy machen kann was er möchte. Daraufhin möchte V sein Handy für 100€ an K verkaufen. K bittet V um Bedenkzeit. V sagt, dass K bis Freitag Zeit hat ihm Bescheid zu sagen, sonst verkauft er das Handy an jemand anders. Dienstag: K schaut im Internet nach, was das Handy kostet. Im Internet für 90€. Mittwoch: K erklärt V, dass sie das Handy für 80€ kaufen würde. V lehnt ab, weil ein anderer bereit ist das Handy für 90€ zu kaufen. Donnerstag: K fragt ihre Eltern, ob sie das Handy für 100€ kaufen darf. Eltern sind einverstanden. Freitag: V ist krank und deshalb nicht in der Schule. K schreibt einen Brief an V, in dem sie erklärt, sie kaufe das Handy für 100€. Diesen Brief will sie gerade in den Briefkasten des V einwerfen, als dessen 19-jähriger Bruder B die Haustür öffnet. K gibt den an V adressierten Brief an B. B nimmt den Brief mit auf sein Zimmer. B vergisst den Brief an K zu geben. Montag: K verlangt das Handy von V. V sagt, dass sie sich doch bis Freitag gar nicht gemeldet hat. V habe das Handy am Sonntag an Z verkauft. K verlangt von V die Übereignung des Handys. Zu Recht? Meine Frage ist: 1.wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V, d.h. Angebot und Annahme, da ja K die Annahme erst in dem Brief dem V erklärt und V davon nichts mitbekommt? 2. Könnte K von V die Übereignung des Handys verlangen? 3. B als Bote? Danke im voraus! Smile

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Hi Melek,

Du musst genau darauf achten, wer wann ein Angebot abgibt in Deinem Fall. Lassen wir mal die ganze Diskussion über das Minderjährigenrecht außen vor, so hast Du eigentlich folgenden Ablauf:

1. Angebot von V an K: Handy kaufen für 100,00 mit Bedingung: Annahme bis Freitag!
2. K will für 80 € kaufen = neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB)
3. Ablehnung durch V = kein Vertrag zu Stande gekommen!

--> jetzt könnte man diskutieren, ob V beim ursprünglichen Angebot bleiben möchte, was man hier aus den Umständen durchaus bejahen könnte... Dann wäre:

4. Verfassen des Briefes = keine Annahme, da empfangsbedürftig!
--> Wir benötigen Zugang der Annahme bei V, außer wenn § 151 BGB gilt, was hier aber abzulehnen wäre!

5. Frage also: Zugang bis Freitag?
Definition zu Zugang findest Du hier: http://www.iurastudent.de/definition/zugang-einer-willenserkl%C3%A4rung-%C2%A7-147-i-s-1-bgb

Diskussionwürdig ist also, ob Zugang erfolgt ist durch Übergabe des Briefes an den Bruder. Hierbei gilt es dann zu unterscheiden:

a) Ist B Empfangsbote oder Erklärungsbote?

Empfangsbote ist wer von einem anderen ermächtigt ist, für ihn eine -empfangsbedürftige Erklärung entgegenzunehmen. Das wird idR bei im Haushalt lebenden Angehörigen bejaht.

Erklärungsbote ist hingegen derjenige, der eine fremde Willenserklärung weiterleitet.

Hier würde ich dann etwas ausgiebiger diskutieren, um das ordentlich abzugrenzen. Letztlich würde ich dann aber, obwohl der B Angehöriger im Haushalt ist, eher zum Erklärungsboten tendieren, da wirklich alles bzgl. der Ermächtigung fehlt!

Dann stellt sich nur noch die Frage des Zugangs und die ist beim Erklärungsboten leicht: Tatsächliche Kenntnisnahme!

Die wär hier zu spät erfolgt - nach Freitag! Angebot war an diesen Termin gekoppelt und ist gem. § 151 BGB erloschen.

Ergebnis wäre mithin: Kein Vertrag und entsprechend auch keine Ansprüche!

--> wenn man übrigens die Fortgeltung des ursprünglichen Angebots nicht annehmen möchte, dann wäre der Brief übrigens ein neues Angebot seitens der K. Hierauf müsste dann normalerweise die Annahme erfolgen, die hier ja gerade dann nicht mehr kommt...

Okay, vielen Dank für die Antwort! Hast mir weiter geholfen Smile