Wegnahme i.S.v. § 242 StGB

Unter Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen Gewahrsams, der nicht notwendig eigener sein muss, zu verstehen.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 25. Auflage München 2023, § 2 (§ 242) Rn. 22.

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