Unechte Wahlfeststellung

Die unechte (gleichartige) Wahlfeststellung betrifft den Fall bloßer Tatsachenalternativität ohne Gesetzesalternativität: Der Beschuldigte hat in jeder Sachverhaltsvariante denselben Tatbestand verwirklicht und ist daher eindeutig aus diesem – wenn auch auf wahldeutiger Tatsachengrundlage – anzuklagen bzw. zu verurteilen.

Quelle: BGH NJW 1968, 659 (660); BeckOK StGB v. H.-H./Wittig, 58. Edition, Stand 01.08.2023, § 1 StGB, Rn. 53.

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