Produzentenhaftung

Die Produzentenhaftung ergibt sich auf § 823 I BGB.
Hierbei muss der Hersteller, der mit dem Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren dafür sorgen, dass seine Kunden, Benutzer des Produkts und sonstige Dritte nicht in ihren von § 823 Abs. 1 geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden.

Quelle: Vgl. BGH NJW 2009, 1080 (1082 Rn. 19); BeckOK-BGB/Förster, 68. Edition, Stand 01.11.2023, § 823 Rn. 677.

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