negatives Interesse
Das negative Interesse bezeichnet den Vertrauensschaden, d.h., dass der Geschädigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als hätte er nicht auf die Wirksamkeit der Willenserklärung vertraut.
Quelle: BeckOK-BGB/Wendtland, 68. Edition, München 01.11.2023, § 122 Rn. 7.
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