Mittelbarer Täter

Mittelbarer Täter ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht (§ 25 I Var. 2), die Tatbestandsmerkmale also nicht eigenhändig verwirklicht, sondern sich dazu ganz oder teilweise eines menschlichen Werkzeugs bedient, über das er kraft überlegenen Wissens und Wollens die Tatherrschaft ausübt.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, § 43 Rn.1/13a.

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