Mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte (§ 99 III BGB)

Nach § 99 III BGB sind Früchte auch die Erträge, die eine Sache auf Grund eines Rechtsverhältnisses über die Sache gewährt, das auf Erzielung des Ertrages gerichtet ist.
So z.B. die Gegenleistung für die Überlassung einer Sache an andere zur Nutzung.

Quelle: BGH NJW-RR 2009, 1610 (1610 Rn. 12); MüKo-BGB/Stresemann, 9. Auflage München 2021, § 99 Rn. 6.

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