Mitbürgen, § 769 BGB

Die Mitbürgschaft ist nach § 7969 BGB dadurch gekennzeichnet, dass sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit verbürgen, wobei Mitbürgen im Vergleich zum Gläubiger als Gesamtschuldner iSv. §§ 421 ff. haften.

Quelle: MüKo-BGB/Habersack, 8. Auflage München 2020, § 765 Rn. 126.

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