Manifestationstheorie

Die Manifestationstheorie lässt grundsätzlich jegliche Verhaltensweise als Zueignung genügen, in denen sich der Zueignungswille betätigt. Nach der weiten Manifestationstheorie ist jede Art der Manifestation des Zueignungswillens ausreichend. Nach der engen Manifestationstheorie ist eine „eindeutige“ und „zweifelsfreie“ Bekundung des Zueignungswillens notwendig.

Quelle: BeckOK StGB v. H.-H./Witting, 58. Edition, Stand: 01.08.2023, § 246 Rdn. 4.

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