Mangel

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

Der Sachmangel ist in § 434 BGB nicht positiv definiert, sondern die Abs. 1 bis 4 regeln, wann die Sache frei von Sachmängeln ist, also kein Sachmangel vorliegt. In Abs. 5 ist die Falschlieferung geregelt, der dem Sachmangel gleichsteht.

Quelle: § 434 I BGB; Brox/Walker, Besonderes SchuldR, 47. Auflage München 2023, § 4 Rn. 8.

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