Gewahrsamsenklave

Eine Gewahrsamsenklave entsteht, wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre bringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird.

Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 2 Rn. 47; MüKo-StGB, Schmitz, 4. Auflage München 2021, § 242 Rdn. 56

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