In fremdem Namen (Offenkundigkeitsgrundsatz / Offenkundigkeitsprinzip)

Ein Handeln unter fremdem Namen liegt vor, wenn der Handelnde bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts nicht unter seinem eigenen Namen auftritt, sondern unter fremden Namen. Im Zweifel ist durch Auslegung der Willenserklärung der Vertragspartner zu bestimmen.

Quelle: Vgl. BGH NJW 1966, 1069 (1070); MüKo-BGB/Schubert, 9. Auflage München 2021, § 164 Rn. 149 f..

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