Ernsthaftes Bemühen

Der Täter muss bewusst und gewollt in einer Weise aktiv werden, die zumindest seiner Vorstellung nach geeignet ist, den von ihm in Gang gesetzten Kausalverkauf zu unterbrechen und dadurch die Vollendung zu verhindern. Dies geschieht ernsthaft, wenn der Täter alles tut, was in seinen Kräften steht und nach seiner Überzeugung zur Erfolgsabwendung erforderlich ist.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 37 Rn. 150; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Heidelberg 2022, § 32 Rn. 55

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