Empfindliches Übel

Empfindlich ist ein angedrohtes Übel wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet erscheint, den Bedrohten im Sinne des Täterverlangens zu motivieren.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 23 Rn. 44; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 240 Rn. 13

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